Allgemeine Geschäftsbedingungen


StaplerPRO GmbH

Dammstraße 21
71384 Weinstadt
Tel:  07151 251 300 50

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen StaplerPro GMBH

§ 1 Allgemeines 
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich 
etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und 
Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich. 
2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die 
Verkäuferin. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich 
zurückgewiesen worden sind. 
3. Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber 
Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung 
1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, 
Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An 
Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums-
und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 
2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben, sind die Angebote der Verkäuferin freibleibend. An mündliche oder 
schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der 
Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. 
3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der 
Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich. 

§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung 
1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin 
ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den 
eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach 
Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und 
ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von der 
Verkäuferin nicht zurückgenommen. 
2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass 
der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt 
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. 
3. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur 
Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht 
ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind. 
Im Fall von Ratenzahlungen oder Mietkäufen wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer 
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung oder Erklärung ist hierfür 
nicht erforderlich. 
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin 
bestritten werden, ist ausgeschlossen. 

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug 
1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 
Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen 
(höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse 
nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine 
Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom 
Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei 
ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder 
Verkäuferin bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist. 
2. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und 
Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar 
ist. 
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und 
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen 
(höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes 
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten 
Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden 
Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer 
baldmöglichst mitteilen. 

§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand 
1. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der 
Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin 
einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist. 
2. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die 
Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit 
dies schriftlich vereinbart ist. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt 
1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der 
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden 
Kontokorrentverhältnis. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens 
vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des bzw. der von der Verkäuferin akzeptierten 
Wechsel durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Verkäuferin. 
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die 
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag 
vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die 
Verkäuferin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. 
3. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich 
angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die 
Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und 
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich 
sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Werkkundendienst der Verkäuferin durchführen lassen. 
4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu 
benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der 
Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der 
Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall. 
5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin 
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der 
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache 
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 
6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die 
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht 
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in 
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder 
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die 
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die 
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird 
die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin 
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten 
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche 
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 
8. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt 
die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen 
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache 
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer 
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin. 
9. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als 
der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 
HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten 
obliegt der Verkäuferin. 

§ 7. Mängelhaftung 
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Verkäuferin nachzubessern 
oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden 
Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich 
zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. 
3. Ist die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über 
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die 
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten 
oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. 
4. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 
Betriebsstunden der Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen. 
5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen 
Rechtsgründen - ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, 
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung 
unter § 8. 
6. Eine Gewährleistungspflicht der Verkäuferin entfällt: 
a) Bei Änderung, Wartung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung 
der Verkäuferin. 
b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den 
Käufer. 
c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen. 
d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind. 
e) Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen 
ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt. 
f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln. 
g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von der Verkäuferin nicht 
ausdrücklich freigegeben wurden. 
7. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um 
Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. 
Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz 
sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. 

§ 8 Sonstige Haftung der Verkäuferin 
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verkäuferin – gleich aus welchen 
Rechtsgründen - nur 
a) bei Vorsatz, 
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, 
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, 
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat 
genutzten Gegenständen gehaftet wird. 
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht 
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, 
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 
4. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei 
anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. 
5. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung 
ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 
6. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen 
diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach Ziffer § 7 Abs. 9. 

§ 9 Ferndiagnose-Tool 
1. Die Verkäuferin hat das Recht, Ferndiagnose-Tools in der Ausrüstung zu installieren und die ausrüstungsbezogenen 
Daten während und nach der Laufzeit des Auftrags zu sammeln und zu speichern, einschließlich, jedoch nicht 
beschränkt auf Informationen über Effizienz, Verfügbarkeit, Zustand und Ausfallzeiten der Ausrüstung. Diese 
Informationen können zur Optimierung der Ausrüstung oder der damit verbundenen Dienstleistungen sowie für die 
Verkäuferin interne Geschäftszwecke verwendet werden. 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand 
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch 
berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort. 
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das für die 
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.